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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Grundsatzentscheidung des BGH zur E-Mail-Werbung  

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Grundsatzentscheidung des BGH zur E-Mail-Werbung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 11.03.2004, AZ: I ZR 81/01, grundsätzlich entschieden, daß die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken sittenwidrig und daher wettbewerbswidrig ist.

Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt, eine E-Mail-Werbung erhalten zu wollen.

Für das Einverständnis trägt der Versender der E-Mail die Beweislast.

Der BGH hat unter Aufhebung des erst- und zweitinstanzlichen Urteils ganz klar festgestellt, daß das Versenden unerbetener E-Mails gegen § 1 UWG verstößt und daher wettbewerbswidrig ist.

Zur Begründung:

Der BGH leitet seine Begründung zunächst einmal auf seiner grundsätzlichen Rechtsprechung zur unerbetenen Telefonwerbung her.

Hierzu das Urteil BGH 27.01.2000, AZ: I ZR 241/97.

Der BGH hat in dieser Entscheidung entschieden, daß im geschäftlichen Verkehr Telefonwerbung als unzulässig angesehen werden muß, wenn der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat.

Der BGH stellt dann weiter fest, daß zwar die Telefonwerbung und E-Mail-Werbung nicht grundsätzlich miteinander vergleichbar ist. Der BGH begründet dies damit, daß die E-Mail die Privatsphäre nicht in der Weise beeinträchtigt wie ein Telefonanruf.

Gleichwohl entsteht laut BGH durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt.

Nach Ansicht des BGH stellt die unerbetene E-Mail eine Belästigung für den Empfänger dar.

Die Belästigung begründet der BGH mit der Notwendigkeit, eine Verbindung zum Provider herzustellen, die auch Telefongebühren auslöst. Hinzu käme der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist.

Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering, der Arbeitsaufwand für das Aussortieren der E-Mails sei jedoch beträchtlich.

Der BGH stellt darauf ab, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung Arbeit sparende Versendungsmöglichkeit besteht.

Ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung wäre aufgrund der Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei den Mitwerbern zu rechnen, die laut BGH zu Ausmaßen führen würde, die zu weiteren unzumutbaren Belästigungen bei den Usern des Internets führen würde.

Aus diesem Grund sei die unerbetene E-Mail für den Empfänger ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und daher wettbewerbswidrig.

Vorgehende Urteile:
OLG München, Urteil vom 21.12.2000, AZ: 29 U 3034/00
LG München I, Urteil vom 30.03.2000, AZ: 4 HKO 4034/99

Die Urteile können bei den Gerichten angefordert werden, wobei in der Regel eine Gebühr von ca. 5 EUR anfällt.


Mitgeteilt von Dr. Joachim Schmid (Homepage www.on-anwalt.de)

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