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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Kündigung von jedem Geschäftsführer unterschreiben lassen!  

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Kündigung von jedem Geschäftsführer unterschreiben lassen!

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann unwirksam sein, wenn der Geschäftsführer, der die Kündigung unterzeichnet hat, nicht alleinvertretungsbefugt handeln konnte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 01.09.2005 (Az. 11 Sa 7/05) entschieden.

In diesem Fall wurde der Arbeitgeber, eine GmbH & Co. KG, durch sechs Geschäftsführer vertreten, deren vier jeweils allein vertretungsbefugt sind. Während zwei weitere Geschäftsführer nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Einer dieser beiden Geschäftsführer kündigte das Arbeitsverhältnis.

Diese Kündigung verstieß gegen § 623 BGB, nach welchen der Erklärende die Kündigung zu unterzeichnen hat.

Die Kündigung wäre nur wirksam gewesen, wenn sie einen Zusatz enthalten hätte, nach welcher der kündigende Geschäftsführer von den anderen hierzu ermächtigt worden wäre.

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