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Widerrufsrecht auch bei Internetauktionen
Mit Urteil vom 03.11.2004 (AZ: IIX ZR 375/03) hat der BGH entschieden, dass Verbrauchern auch bei Internetauktionen wie z. B. bei ebay.de dasselbe Widerrufsrecht zusteht wie bei anderen Fernabsatzverträgen.
Dieses Widerrufsrecht steht gem. § 312 d Abs. 1 BGB jedem Verbraucher, der bei einem Unternehmer Waren und/oder Dienstleistungen im Fernabsatzgeschäft bezieht, zu.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB sagt als Ausnahmeregel aus, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen wurden, keine Anwendung findet.
Der BGH hat jedoch im Fall einer Internetauktion wie bei ebay.de das Vorliegen einer Auktion im Sinne des BGB verneint.
Der Unterschied liegt laut BGH darin, dass bei einer Versteigerung im Sinne des BGB der Kaufvertrag durch Zuschlag zu Stande kommt. Die Internetauktionen enden jedoch mit Zeitablauf.
Somit ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass dem Verbraucher bei Internetauktionen ein Widerrufsrecht zusteht. Wir verweisen insoweit auf unsere weiteren Artikel in dieser Rubrik.
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