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Neue AGBs bei Ebay.de
Seit dem 05.11.2004 sind für das bekannte Internetauktionshaus eBay neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Kraft getreten.
An dieser Stelle sollen die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen kurz vorgestellt werden:
1. Nur noch Einzelpersonen als Inhaber eines Mitgliedskontos.
Unter § 2 Abs. 3 der AGB wird nunmehr festgelegt:
„Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des Mitgliedskontos angegeben werden (d. h. keine Ehepaare, Familien).“
Benutzer mit einem „Familienkonto“ sollten daher tunlichst ihre Konten dementsprechend ändern. Im Fall der Nichtbeachtung droht gem. § 4 der AGB eine Verwarnung oder sogar die Sperrung des Accounts.
2. Arzneimittel dürfen verkauft werden.
§ 7 Abs. 1 lautet u. a.:
„Insbesondere dürfen folgende Artikel weder beschrieben noch angeboten werden:
(…)
Arzneimittel, es sei denn, das Mitglied besitzt eine deutsche behördliche Versandhandelserlaubnis und ist von eBay für das Angebot von Medikamenten zugelassen worden.“
Dies bedeutet, dass demnächst Versandhandelsapotheken ihre Produkte auch im Wege der Internetauktion vertreiben dürfen.
3. Sichern Sie beweiserhebliche Daten!
Gem. § 8 Abs. 7 der AGB:
„Die Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung etc. benötigen, auf einem von eBay unabhängigen Speichermedium zu archivieren.“
Hier wird nochmals verdeutlicht, was früher schon ein guter Rat im eBay-Geschäftsverkehr war.
eBay hält abgeschlossene Auktionen üblicherweise nur für 90 Tage vor. Darüberhinaus können Angebotsseiten auch vom Verkäufer nachträglich verändert werden.
Soll daher der Vertragsinhalt in einem späteren Rechtsstreit bewiesen werden, ist dringend anzuraten, die Angebotsseite unmittelbar nach Abschluss der Auktion auf dem heimischen Computer zu speichern oder auszudrucken.
4. Neues Verkaufsformat.
§ 9 Abs. 5 der AGB lautet wie folgt:
„Für den Fall, dass die Vertragsabwicklung zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden nicht gelingt oder der Anbieter weitere identische Artikel verkaufen möchte, kann er unterlegenen Bietern, die dem Erhalt dieser Angebote in Mein eBay zugestimmt haben, über das eBay-System erneut ein Angebot im Sofort-Kaufen-Format machen (Angebot an unterlegene Bieter).“
Dies stellt insbesondere keinen Verstoß gegen den eBay-Grundsatz dar, dass man neben den Auktionen nicht über die zu verkaufenden Artikel verhandeln darf.
5.
§ 11 Abs. 3 der AGB lautet:
„eBay behält sich vor, eine Funktion einzuführen, bei der Anbieter und Interessenten über den Preis verhandeln können: Interessenten können dem Anbieter das Angebot machen, einen Artikel unter dem genannten Sofort-Kaufen-Preis zu kaufen. Der Anbieter kann zustimmen oder dem Interessenten ein Angebot zu einem anderen Preis machen. Zu einem Vertragsschluss kommt es dann, wenn sich der Anbieter und der Interessent auf einen Preis einigen und noch kein anderes Mitglied den Artikel zum ursprünglich vom Anbieter angegebenen Preis erworben hat.“
Eine interessante neue Möglichkeit, um Verkäufe über eBay abzuwickeln. Verhandeln kann sich also lohnen!
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