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Schadensersatzpflicht der Bank bei EC-Karten-Betrug
Der Kunde ist nicht in jedem Fall für Missbrauch mit seiner EC-Karte verantwortlich.
Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 23.08.2005 (Az. 3 O 126/05) entschieden, dass die Bank ihren Kunden auf Schadensersatz haftet, wenn ein Dritter mit der EC-Karte sowie einem Personalausweis unberechtigt Geld abhebt.
Im vorliegenden Falle hat ein unbekannter Dritter bei einer Bank unter Vorlage der EC-Karte sowie des Personalausweises des Kontoinhabers insgesamt € 40.000,00 abgehoben.
Der Kontoinhaber hat sich nicht dadurch haftbar gemacht, dass er seinen Personalausweis zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt hat.
Erneut ist in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich davor zu warnen, die EC-Karte zusammen mit der dazugehörigen PIN aufzubewahren. Dieses Verhalten wird als Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Kontoinhabers gewertet, so dass dieser auf einem evtl. entstehenden Schaden sitzen bleibt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kontoinhaber mit Abschluss des EC-Kartenvertrages zur sorgfältigen Aufbewahrung der EC-Karte. Sollte die Bank nachweisen, dass die EC-Karte aufgrund einer unsorgfältigen Aufbewahrung durch den Kontoinhaber abhanden gekommen sein sollte, so ist sie ebenfalls von einer Wertersatzpflicht frei.
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