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Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung
Seit 2000 sieht die Zivilprozessordnung vor, dass in gewissen Streitigkeiten zivilrechtlicher Art vor dem Gang zum Richter ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.
Dies gilt z.B. in Bayern für Fälle, in welchen der Streitwert 750,00 EUR nicht übersteigt, in nachbarrechtlichen Streitigkeiten sowie in Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre.
Als weitere Voraussetzung müssen beide Parteien ihren Wohnsitz im gleichen Landgerichtsbezirk haben.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.11.2004 (Az: XI ZR 336/03) nunmehr bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren auf jeden Fall vor Klageerhebung durchgeführt werden muss.
Insbesondere eine Durchführung während des Klageverfahrens vor Ende der mündlichen Verhandlung ist nicht zulässig.
Somit ist in den o. g. Fällen unbedingt vor Erhebung der Klage an ein Schlichtungsverfahren zu denken.
Bei Zahlungsansprüchen kann das Schlichtungsverfahren auch durch die vorherige Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens umgangen werden.
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